Was ist ein Leasingvertrag?

Ein Leasingvertrag ist eine spezielle Art eines Mietvertrages und als Nutzungsüberlassungsvertrag zu verstehen, bei dem der Leasinggeber sich verpflichtet, dem Leasingnehmer für eine vereinbarte Zeit das Nutzungsrecht des Leasinggegenstandes zu überlassen.Dafür erhält der Leasinggeber ein im Leasingvertrag festgelegtes Entgelt, das in Form von monatlichen Leasingraten gezahlt wird.

Was ist der Unterschied zwischen Leasing und Mietkauf?

Bei einem Leasingvertrag wird der Leasingnehmer weder wirtschaftlicher noch rechtlicher Eigentümer. Daher wird das Leasingobjekt nicht in der Bilanz des Leasingnehmers aktiviert, sondern bei der Leasinggesellschaft. Der Mietkauf hingegen entspricht unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten dem Ratenkauf. Der Mietkäufer wird von Vertragsbeginn an wirtschaftlicher Eigentümer des Mietkaufobjektes. Die Leasinggesellschaft hingegen besitzt bis zur Bezahlung der letzten Rate den Eigentumsvorbehalt. Erst nach Bezahlung der letzten Rate geht auch das juristische Eigentum auf den Mietkäufer über. Im Gegensatz zum Leasing kann die Laufzeit beim Mietkauf bis zu 100% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer betragen.

Wofür dient die Übernahmebestätigung?

Mit der Übernahmebestätigung bestätigt der Leasingnehmer dem Leasinggeber, dass er das Leasingobjekt übernommen hat und dieses vollständig und in einem einwandfreien Zustand geliefert wurde. Mit der Übernahmebestätigung beginnt das Leasingverhältnis. Enthält die Übernahmebestätigung keine Einschränkungen, so ist der Leasinggeber berechtigt und durch den Leasingnehmer angewiesen, den Kaufpreis an den Lieferanten zu zahlen. Wurde der Vertrag auf Basis eines Sale-and-Lease-Back abgeschlossen, ist der Leasingnehmer zugleich Lieferant des Leasingobjektes und das Leasingobjekt befindet sich bereitsim Besitz des Leasingnehmers.

Wie ist die Gewährleistunggeregelt?

Der Leasinggeber erwirbt bei der Anschaffung eines Leasingobjektes Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten (Hersteller). Diese Gewährleistungsansprüche überträgt der Leasinggeber auf den Leasingnehmer. Der Leasingnehmer verpflichtet sich bei Abschluss eines Leasingvertrages, im Falle von auftretenden Mängeln, seine Gewährleistungsansprüche direkt beim Lieferanten geltend zu machen.

Gebrauchte Gegenstände als Leasingobjekte werden unter Ausschluss jeglicher Haftung für Sach-und Rechtsmängel verleast, es sei denn dem Leasingnehmer stehen Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Pflichtverletzung, nicht vertragsgemäßer Leistung oder Mängelansprüche zu.

Was bedeutet Gebrauchserhaltung?

Der Leasingnehmer ist verpflichtet, dass Leasingobjekt pfleglich und sachgerecht zu behandeln. Die Kosten für die Betriebs-, Unterhalts-, und Erhaltungskosten sind vom Leasingnehmer zu tragen. Insbesondere notwendige Instandhaltung-und Instandsetzungsarbeiten am Leasingobjekt sind auf Kosten des Leasingnehmers unverzüglich von ihm durchzuführen. Dieses beinhaltet auch die Kosten für erforderliche Ersatzteile.

Darf der Standortdes Leasingobjektes geändert werden?

Der im Leasingvertrag genannte Standort darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers geändert werden. Sofern der genannte Standort das aktuelle Betriebsgelände des Leasingnehmers ist und das Leasingobjekt innerhalb dieses Betriebsgeländes woanders aufgestellt werden soll, reicht eine schriftliche Mitteilung übe die Veränderung an dem Leasingobjekt an die Leasinggesellschaft aus.

Sofern das Grundstück auf den das Leasingobjekt aufgestellt werden soll einem anderen Eigentümer gehört, sind hier zusätzliche Vermieterpfandfreistellungen einzureichen.

Darf der Leasingnehmer das Leasingobjekt untervermieten?

Die Untervermietung oder eine sonstige Überlassung des Leasingobjektes an Dritte bedarf zwingend der schriftlichen Einwilligung des Leasinggebers.

Warum werden die Leasingobjekte gekennzeichnet?

Die Leasingobjekte sind nach Vorgaben des Leasingnehmers mit dessen Eigentumsaufklebern zu kennzeichnen, dass für Dritte eindeutig erkennbar ist, dass sich das Leasingobjekt im Eigentum der Leasinggesellschaft befindet.

Dürfen Änderungenund zusätzliche Einbauten vorgenommen werden?

Der Leasingnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Leasinggebers das Leasingobjekt verändern und/oder Einbauten anbringen. Der Leasingnehmer hat nach Beendigung des Leasingvertrages das Recht und auf Verlangen der Leasinggesellschaft die Pflicht, das Leasingobjekt in seinen ursprünglichen Zustand zurückzuversetzen. Die Kosten hierfür hat der Leasingnehmer zu tragen.

Ordentliche Kündigung von Teilamortisationsverträgen mit dem Recht der Andienung:
Die ordentliche Kündigung des Leasingvertrages ist vor Ablauf der vereinbarten Leasingdauer ausgeschlossen.

Außerordentliche Kündigung von Teilamortisationsverträgen mit dem Recht der Andienung:
Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrage hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Leasingvertrages zum Ende der vereinbarten Laufzeit gestanden hätte. Hierfür werden insbesondere alle ausstehenden Leasingraten zzgl. der kalkulierten Restwerte ggf. anfallende Entsorgungskosten sowie eine anfallende Vorfälligkeitsentschädigung an den Leasinggeber gezahlt (weitere Ausführungen siehe AVB §11).

Vertragskosten, Bearbeitungsgebühren, Zahlungsverzug:
Die Leasingraten werden ausschließlich durch den Leasinggeber von dem genannten Konto des Leasingnehmers abgebucht. Hierzu benötigt die Leasinggesellschaft ein SEPA-Firmenlastschriftmandat des Leasingnehmers. Bei Änderung der Bankverbindung hat der Leasingnehmer den Leasinggeber zu informieren und ein aktuelles SEPA Firmenlastschriftmandat zuzusenden.

Der Leasinggeber berechnet für die Bearbeitung von Geschäftsvorfällen weitere Gebühren:
Änderung der Bankverbindung                        EUR 200,00
Vertragsänderung                                                EUR 200,00
Stundungsanfrage                                                EUR 200,00
Versicherungswechsel                                         EUR 200,00
Bearbeitung eines Schadenfalls                         EUR 200,00
Angebot zur vorzeitigen Vertragsablösung     EUR 150,00
Abwicklung am Vertragsschluss                        EUR 150,00

Alle vorgenannten Beträge verstehen sich zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Im Falle des Verzugs ist der Leasinggeber berechtigt, Zinsen auf die Rückstände in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. Der Leasinggeber berechnet zusätzlich je Mahnung und je Bankrücklastschrift einen Betrag in Höhe von EUR 20,00.

Sach-und Preisgefahr, Versicherungspflicht
Der Leasingnehmer trägt bis zur Rückgabe des Leasingobjektes die Gefahr des zufälligen Untergangs (Verlust, Beschädigung, Diebstahl, Vernichtung, Wasser, Schwachstromschäden) sowie der zufälligen Verschlechterung und des vorzeitigen Verschleißes des Leasingobjektes. Tritt eines der vorgenannten Ereignisse ein, so hat der Leasingnehmer den Leasinggeber hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

Für die Dauer des Leasingvertrages bis zur vertragsgemäßen Rückgabe des Leasingobjektes ist der Leasingnehmer verpflichtet, das Leasingobjekt gegen branchenübliche Sachgefahrrisiken zum Wiederbeschaffungswert auf eigene Kosten zu versichern. Der Leasingnehmer tritt mit Abschluss eines Leasingvertrages alle Rechte aus bestehenden und künftigen Versicherungsverträgen für das Leasingobjekt sowie Ansprüche gegen etwaige Schädiger und deren Versicherer an den Leasinggeber ab (weitere Ausführungen siehe AVB §10).